
In Übereinstimmung mit der geltenden italienischen Gesetzgebung (Dekret des Außenministeriums Nr. 850/2011, Art. 13, Anhang A) können Aufenthaltsgenehmigungen und langfristige Touristenvisa mit mehrfacher Einreise (5 Jahre) an all diejenigen Antragsteller ausgestellt werden, die bereit sind, ihren Wohnsitz nach Italien zu verlegen und in der Lage sind, sich ohne Arbeit finanziell zu versorgen.
Voraussetzungen für die Aufenthaltsgenehmigung
Um die Aufenthaltsgenehmigung beantragen zu können, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Angehöriger eines anderen Staates mit der Bereitschaft, sich in Italien niederzulassen;
- finanzielle Unabhängigkeit, ohne Notwendigkeit, in Italien arbeiten zu müssen;
- Nachweis über einen festen Wohnsitz in Italien (langfristiger Mietvertrag oder, noch besser, eine Immobilieninvestition);
- Nachweis über ein unabhängiges, stabiles und regelmäßiges Einkommen. Diese finanziellen Mittel von mindestens 31.000 Euro pro Jahr müssen aus Einkommen (Renten, Lebensversicherungen usw.), Immobilienbesitz, Eigentum an stabilen wirtschaftlichen und kaufmännischen Aktivitäten oder aus anderen Quellen stammen. Einkommen aus regulären Beschäftigungsverhältnissen können nicht berücksichtigt werden;
- Vorlage eines Strafregisterauszugs aus dem Land, in dem der Antragsteller seit 12 Monaten lebt.
Obwohl das italienische Recht ein jährliches Mindesteinkommen von 31.000 Euro fordert, verlangen die verschiedenen Botschaften in der Regel Nachweise über ein höheres Einkommen und haben bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis einen recht großen Ermessensspielraum.
Bezüglich des „Mindestaufenthaltes“ in Italien, so kann die Aufenthaltsgenehmigung, die ihren Inhabern erlaubt, in Italien oder im Schengenraum zu leben, nicht verlängert werden, wenn der Inhaber Italien für einen ununterbrochenen Zeitraum von mehr als 6 Monaten verlässt. Ausnahmen können gemacht werden, wenn der Antragsteller zur Erfüllung militärischer Pflichten oder aus anderen schwerwiegenden, dokumentierten Gründen verpflichtet war, das Land zu verlassen. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass der Antragsteller sich nicht für einen ununterbrochenen Zeitraum von 6 Monaten außerhalb Italiens aufhält. Es wäre jedoch möglich, 11 Monate lang außerhalb Italiens zu leben – allerdings nicht für einen ununterbrochenen Zeitraum von mehr als 6 Monaten. Dazu müssen die Antragsteller vor Ablauf der 6 Monate nach Italien zurückkehren und anschließend das Land wieder verlassen.
Antragsteller, die die Aufenthaltsgenehmigung (visto elettivo) erhalten, indem sie ihren Wohnsitz nach Italien verlegen, können nach 10 Jahren die italienische Staatsbürgerschaft beantragen.
Langfristiges Schengen-Touristenvisum
Wenn der Antragsteller nicht die Absicht hat, seinen Wohnsitz nach Italien zu verlegen, kann er ein langfristiges Schengen-Touristenvisum beantragen. In diesem Fall muss der Antragsteller eine Wohnimmobilie in Italien kaufen, seinen Wohnsitz aber nicht nach Italien verlegen und muss die Einkommensvoraussetzungen des Goldenen Visums (d. h. das garantierte Jahreseinkommen von 31.000 Euro) nicht erfüllen.
Was den „Mindestaufenthalt“ für diese zweite Option betrifft, sind die Anforderung das Gegenteil von denen der gewöhnlichen Aufenthaltserlaubnis. Der Antragsteller darf sich nicht länger als 3 Monate pro Halbjahr im Schengen-Raum aufhalten und dort leben. Mit anderen Worten, vom 1. Januar bis 30. Juni können sie sich nur für 90 Tage und für den gleichen Zeitraum von maximal 90 Tagen im zweiten Halbjahr (1. Juli bis 31. Dezember) in der EU aufhalten. In diesem Fall gibt es also keinen „Mindestaufenthalt“ in Italien oder der EU, sondern eine „maximale Aufenthaltsdauer“.