
Wenn wir über die Schenkung von Immobilien sprechen, beziehen wir uns auf den Vertrag, durch den eine Person, der Schenker, sein Eigentum oder andere Rechte im Geiste der Großzügigkeit und unentgeltlich auf eine andere Person, den Beschenkten, überträgt.
Schenkungen in Italien: Was das Gesetz sagt
Artikel 769 des italienischen Zivilgesetzbuches besagt: „Eine Schenkung ist ein Vertrag, bei dem im Geiste der Großzügigkeit eine Partei eine andere bereichert, indem sie ein Recht zugunsten der letzteren veräußert oder eine Verpflichtung ihr gegenüber übernimmt.“ Es gibt also zwei Elemente, die eine Schenkung charakterisieren:
- Geist der Großzügigkeit und
- Bereicherung des Beschenkten.
Wie funktioniert die Schenkung von Immobilien in Italien?
Die Schenkung von Immobilien erfolgt durch einen Vertrag, auf den sich beide Parteien einigen. Es gibt häufig Fälle von Schenkungen von Immobilien, zum Beispiel wenn ein Vater seinem Sohn sein Haus schenkt.
Die an der Schenkung von Immobilien beteiligten Parteien sind der Schenker und der Beschenkte. Und die Arten von Schenkungen, die auftreten können, sind direkt und indirekt. Die direkte Schenkung von Immobilien besteht insbesondere in der bei einem Notar öffentlich in Anwesenheit von zwei Zeugen eingegangenen formellen Handlung, durch die sich der Schenker des Eigentums an dem Grundstück beraubt und es unentgeltlich auf den Beschenkten überträgt. Bei der indirekten Schenkung von Immobilien hingegen erfolgt die Übertragung des Eigentums vom Schenker auf den Beschenkten mit dem Kauf des Grundstücks durch den Schenker, das dann direkt auf den Namen des Beschenkten eingetragen wird. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Vater ein Haus kauft und es auf den Namen seines Sohnes einträgt.
Die direkte Schenkung einer Immobilie muss durch öffentliche Urkunde und in Anwesenheit von zwei Zeugen erfolgen. Als Vertrag besteht die Schenkung aus einem Vorschlag des Schenkers und einer Annahme (die gleichzeitig oder zeitversetzt erfolgen kann) durch den Beschenkten.

Schenkung einer Immobilie in Italien: Welche Unterlagen werden benötigt?
Geht es konkret um die Schenkung einer Immobilie, muss der Notar die Hypotheken- und Grundbuchrecherchen durchführen, um beispielsweise das Eigentum an der Liegenschaft und das Bestehen von Hypotheken oder Zwangsvollstreckungen festzustellen, und anschließend die Übereinstimmung zwischen dem Katastereintrag und der Eintragung im Grundbuch beglaubigen. Im konkreten Fall eines Hauses oder einer Wohnung muss die Urkunde dann die Katasterdaten, die Übereinstimmung der beim Grundbuchamt hinterlegten Pläne mit dem tatsächlichen Zustand des Grundstücks und die Einzelheiten der Baugenehmigungen enthalten. Am Ende der Schenkung muss der Notar dann mit der Umschreibung der Urkunde in die öffentlichen Grundbücher, Eintragung und Übertragung, fortfahren.
Welche Kosten fallen bei der Schenkung von Immobilien in Italien an?
Die Schenkung von Immobilien ist mit der Zahlung bestimmter Steuern unterschiedlicher Höhe verbunden. Entscheidend ist die Beziehung zwischen Schenker und Beschenktem.
Insbesondere bei direkten Schenkungen von Immobilien gilt der Satz von 4 %, jedoch nur, wenn die Immobilie einen Wert von mehr als 1 Million Euro hat, und nur für den Teil, der 1 Million Euro übersteigt. Andernfalls entfällt die Steuer. Erfolgt die Schenkung einer Immobilie zwischen Geschwistern, beträgt der Steuersatz 6 % und wird auf den Wert von mehr als 100.000 Euro berechnet. Erfolgt die Schenkung an Verwandte bis zum vierten Grad, Verwandte in gerader Linie oder Verwandte in der Seitenlinie bis zum dritten Grad, beträgt der Steuersatz 6 % auf den Gesamtwert des Vermögens ohne Selbstbehalt. Wenn die Schenkung an andere Personen erfolgt, beträgt der Steuersatz 8 % auf den Gesamtwert des gespendeten Vermögens ohne Selbstbehalt. Erfolgt die Schenkung an einen Schwerbehinderten, fällt die Steuer unabhängig vom Verwandtschaftsgrad auf den Teil des Anteilswertes an, der 1.500.000 Euro übersteigt.
Dann müssen wir die Hypothekensteuer für die Eintragung in die öffentlichen Grundbücher berücksichtigen, die 2 % des Katasterwerts der Immobilie oder des in der Urkunde angegebenen höheren Werts beträgt, und die Katastersteuer für die Übertragung im Grundbuch in Höhe von 1 % des Katasterwertes der Immobilie oder des in der Urkunde angegebenen höheren Wertes. Handelt es sich bei der geschenkten Immobilie um den Erstwohnsitz des Beschenkten, entspricht die zu zahlende Steuer dem Pauschalsatz von 200 Euro je Steuer. Übersteigt der Wert der Schenkung eine Million Euro, ist auch die Beurkundungssteuer in Höhe von 200 Euro zu entrichten. Schließlich ist noch das Notarhonorar zu berücksichtigen.